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FAQ - Häufige Fragen

Kommen Sie ohne vorherige Anmeldung zu den vorgegebenen Zeiten in unsere „Sprechstunde ohne Terminvereinbarung“. Je nach Patientenaufkommen müssen Sie ggf. mit Wartezeiten rechnen.

Weiterhin bieten wir Ihnen auch unsere klassische Terminsprechstunde u.a. für Spezialuntersuchungen und -behandlungen sowie ambulante Operationen an. Wir bitten jeweils um vorherige Terminvereinbarung per Telefon oder online über unsere Praxiswebseite.

Medizinische Notfälle werden unabhängig davon jederzeit sofort behandelt!

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft. Die Behandlung muss nach dem Sozialgesetzbuch 5 „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ sein, das wird mit WANZ umschrieben. Leistungen der modernen Medizin werden nur selektiv (in Ausnahmefällen) übernommen.

Bitte schicken Sie eine E-Mail an , wenn Sie Ihre medizinischen Befunde erhalten möchten. Dann informieren wir Sie, wann die Unterlagen abgeholt werden können oder wir schicken Sie Ihnen auf Wunsch zu. Die Porto müssen in diesem Falle erstattet werden.
„Gesund“ sterben!

Sobald ein Mensch diese Erde betritt und die Geburt überlebt hat steht eines fest: er wird diese Welt wieder verlassen, er wird sterben.

In der Hauptsache hängt unsere Lebenserwartung von den Genen ab, die wir ererbt haben. Diese Gene steuern die Empfindlichkeit unseres Stoffwechsels und die Beeinflussung durch die Umwelt.

Wir wissen seit Jahrzehnten, dass nicht jeder Raucher am Lungenkrebs stirbt. Nicht jeder der Haschisch raucht verliert seine Dynamik – aber eben die große Mehrzahl.

Wenn etwas mit unserer Gesundheit schiefläuft, schicksalhaft oder selbst verschuldet, dann hoffen wir auf unseren Sozialstaat, hoffen auf die Krankenversicherung, auf die Behandlung – Heilung.

Ja, wir haben es gut in Deutschland. Viele meinen, wir haben das beste Gesundheitssystem der Welt. Wir hätten den Anspruch auf jede Art der Luxusmedizin, sofort, ohne Wartezeit und unbegrenzt.

Wer sagt die Wahrheit? Worauf hat der Bürger einen Anspruch: Das sagt uns das Sozialgesetzbuch V im Paragraf 12/1: Die medizinischen Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Es gibt ein ganzes Regelwerk an Prüfmaßnahmen, um diese Vorgaben zu erfüllen. Immer wieder gibt es deshalb Veränderungen in der Leistungsbewilligung. Jüngst traf es die Homöopathie, die wegen fehlender Nachweise einer Wirkung nicht mehr erstattet werden darf.

Ausreichend! Aus der Schule wissen wir, das ist die Schulnote 4. Danach kommt gleich mangelhaft, die 5. Der Zweck muss erreicht werden. Auf das Auge bezogen: Nach einer Kataraktoperation muss der graue Star beseitigt sein. Das ist nicht immer gleichbedeutend mit gutem Sehen. Andere Augenkrankheiten können trotz erfolgreicher Operation den Seherfolg schmälern.

Die Operation muss wirtschaftlich sein, also klassisch mit Ultraschall und nicht neu – mit dem Femto-Laser.

Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Sehminderung, z.B. wenn man kein KFZ mehr steuern kann.

Dies bedeutet, eine Kataraktoperation nur zur Beseitigung von dicken Brillengläsern mit Laser und dem Ersatz der biologischen Linse durch eine Gleitsicht-Multifokallinse wird von der Krankenversicherung nicht bezahlt. Obwohl dieses durchaus die Lebensqualität erhöhen kann.

Zur Wirtschaftlichkeit gehört gerade, dass man auf die medizinische Leistung auch warten muss. Wenn nicht, dann braucht man mehr Personal im Gesundheitssystem. Das wird aber nicht bezahlt.

Gesundheitsversorgung bedeutet immer eine Balance herzustellen zwischen den Wünschen der Patienten und den Geldern, die zur Verfügung stehen. Jeder Euro, der ausgegeben wird, muss auch irgendwo vorher verdient worden sein.

Politiker wollen gewählt werden und versprechen deshalb viel. Jeder hat seine Stammwähler im Blick und verspricht denen besonders viel. Die Krankenkassen müssen finanziert werden und haben nur begrenzte Mittel zur Verfügung. Deshalb sieht die Realität ganz anders aus als die politischen Gemälde.

Natürlich muss im Gesundheitssystem auch gespart werden und wir müssen unser übertriebenes Regelwerk der Zertifizierungen und anderer Vorgaben reduzieren. Der Arzt beschäftigt sich mittlerweile mit mehr als 50% mit Verwaltung und Dokumentation. Der Arzt soll behandeln dürfen. Dann brauchen wir aber zur Entlastung Dokumentationsassistenten, die wiederum von den Kassen bezahlt werden müssten.

Auch Ärzte werden mal krank, Computer fallen aus und Corona legt Praxen still.

Welcher Bürger, welcher Patient reduziert sein Anspruchsdenken. Wer ist so bescheiden, dass er sich dennoch freut, dass es im Gesundheitswesen immer noch Menschen gibt, die mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten. Die Versorgung ist immer noch sicher, aber nicht, wenn jeder nur an sich und seinen Vorteil denkt.

Wo bleibt die Anerkennung von Leistung?

Meckern / Kritisieren ist leicht (Internet, Medien, Opposition)!! Wo ist die Dankbarkeit in so einem Staat leben zu dürfen, wie in der Bundesrepublik Deutschland?

Das sind einige wenige Themen, über die es sich lohnt einmal nachzudenken.

Nein, denn der Patient kann nicht entscheiden, was wichtig ist für die Erstellung der Diagnose und zur Einleitung einer Therapie. Hat der Patient hier besondere Wünsche, dann kann der Arzt die Behandlung ablehnen, wenn eine ordnungsgemäße Behandlung nach „state of medical art“ nicht mehr erfolgen kann.

Nein, denn der Arzt schuldet kein besonderes Ergebnis oder auch „Gesundheit“, sondern die Untersuchung und die Therapie. Sobald eine Untersuchung durchgeführt wird, muss diese auch bezahlt werden.

Wenn die Personalien korrekt aufgenommen wurden und die Untersuchung in der Kartei vollständig dokumentiert, dann ist dieses der Beweis dafür, dass der Patient da war und eine Leistung erbracht wurde.

Ja, eine übliche Rechnung bzw. eine Quittung. Bei Barzahlung oder ec-Kartenzahlung steht die Rechnung auf der Rückseite der Einwilligungsbögen und wird dann quittiert. Sie kann bei der Versicherung eingereicht werden.

Nein, die Information muss vor der Behandlung erfolgen und wird dann akzeptiert.

Wichtig ist, dass der Patient vor der Behandlung seine Versicherung oder seinen besonderen Tarif bekannt gibt.

Das sind die KVB und die Post B Krankenkasse. Auch Versicherte mit Standardtarif und Studenten haben eine Versicherung mit einem abweichenden Faktor.

Die GOÄ Ziffern werden mit einem Steigerungsfaktor abgerechnet, der im Mittel 2,3 beträgt und je nach Aufwand bis zu 3,5 gesteigert werden kann. Dazu wird dann eine Begründung geliefert.

Auch wenn die Rechnung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, ist die Rechnung an die Praxis vollständig zu bezahlen. Es besteht in der privaten Krankenversicherung ein Vertragsverhältnis Arzt/Patient und nicht Arzt/Krankenkasse.

Ja, es gilt die gesetzliche Frist der zwei Jahre (s.o.). Dieses gilt auch, wenn versucht wird die Erstattung abzulehnen, und zwar um Verwaltungsaufwand zu sparen.

Ja, sobald ein Patient in der Praxis Leistungen erhält, müssen diese bezahlt werden.

Bis zum Ende des zweiten Jahres nach der Behandlung; das ist bei einer Untersuchung z.B. im März 2011, der 31.12.2013.

Die GOÄ fasst nicht alle modernen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Deshalb hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die GOÄ weiterentwickelt. Diese Ziffern heißen analoge Ziffern und werden mit einem „A“ gekennzeichnet.

Berechnet werden alle Leistungen, die bei der Behandlung der Patienten erfolgen.

Ärzte und private Kliniken rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Es handelt sich um ein definiertes festes Regelwerk.

Da nicht jeder in die Fachausdrücke der gesetzlichen Krankenversicherung eingeweiht ist, fällt es sicherlich den meisten schwer zu verstehen, wie ihr Arzt bezahlt wird.

Denn so einfach, wie beispielsweise bei einem Handwerker, ist es nicht: Schließlich schreibt Ihr Arzt die erbrachten Leistungen und Untersuchungen nicht auf eine Rechnung (Ihren Krankenschein), und reicht diese dann bei der Krankenkasse ein und bekommt die Leistungen und Untersuchungen bezahlt!
Es wäre schön, wenn es so wäre, dann würde niemand über unzureichende ärztliche Honorierung klagen. Das teils komplizierte System der Bezahlung ärztlicher Arbeit der Vertragsärzte gestaltet sich wie folgt:

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip, das heißt die Ärzte erhalten ihr Honorar nicht direkt vom Patienten. Stattdessen erstellen die Ärzte einmal im Quartal eine Abrechnung, in der sie alle Leistungen auflisten, die sie für Kassenpatienten erbracht haben. Grundlage der Abrechnung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), das Verzeichnis, nach dem ambulante vertragsärztliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Aufstellung über die in einem Quartal erbrachten Leistungen reicht der Arzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein, die die Abrechnung mit den Krankenkassen übernimmt. Nachdem die KV zunächst sämtliche Abrechnungsdaten auf Richtigkeit überprüft hat erfolgt die Honorarverteilung – Und erst dann erhalten die Ärzte ihr Honorar!

Die meisten Menschen in Deutschland sind in den gesetzlichen Krankenkassen versichert. Damit alle Menschen sorglos zum Arzt gehen können, muss das Geld gemeinsam von allen Versicherten aufgebracht werden. Jeder der arbeitet gibt deshalb jeden Monat einen bestimmten Anteil von seinem Lohn ab. Wer viel verdient, muss mehr zahlen als jemand, der nur wenig verdient. Hamburgs Lohnniveau befindet sich weit über dem Bundesdurchschnitt. Aus diesem Grund sind die Gelder, die aus Hamburg in die Kassen eingezahlt werden auch am höchsten. Alle Beiträge kommen am Ende in einen Topf, dem sogenannten Gesundheitsfonds. Und aus diesem Topf werden die Gelder an die Krankenkassen verteilt. Die Hamburger Kassen wiederum geben einen bestimmten Teil des Geldes weiter an die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Dieses Geld wird entsprechend dem Honorarvertrag (Verteilungsmaßstab), den die KV Hamburg auf Basis bundesweit geltender gesetzlicher Regelungen mit den Krankenkassen geschlossen hat, an die Ärzte verteilt und ausgezahlt.

Für die gesamte vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder (einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen) mit Wohnort im Kassenbezirk Hamburg zahlt jede Krankenkasse an die KV Hamburg einen Geldbetrag. Dieser Betrag orientiert sich an der Leistungsmenge, die zwei Jahre zuvor von den Ärzten erbracht wurde. Das heißt, der Betrag, den die Kassen im Jahr 2011 an die KV Hamburg zahlen, orientiert sich an den Leistungen, die die Ärzte im Jahr 2009 bei der KV Hamburg abgerechnet haben. Dieser Geldbetrag ist die so genannte Gesamtvergütung.

Das ärztliche Honorar setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Regelleistungsvolumen (RLV)
Viele ärztliche Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt, das jedem Arzt bzw. jeder Praxis pro Quartal zu Verfügung steht. Wir hoch dieses RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach der Fallzahl der Praxis im jeweiligen Vorjahresquartal und dem durchschnittlichen Fallwert ihrer Arztgruppe. Die KV Hamburg teilt jeder Praxis vor Quartalsbeginn die Höhe des RLV als Euro-Betrag mit. Bis zu diesem Betrag bekommt der Arzt seine RLV-Leistungen zu den Preisen des EBM bezahlt.
Erbringt der Arzt mehr Leistungen als aus seinem Regelleistungsvolumen bezahlt werden können, erhält er diese darüber hinausgehenden Leistungen nur zu einem abgestaffelten Preis honoriert. Mit den Regelleistungsvolumen will der Gesetzgeber eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindern.
Das Regelleistungsvolumen ist sozusagen das Honorar, das dem Arzt bzw. der Praxis für das jeweilige Quartal innerhalb der Leistungserbringung zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist also zunächst der Teil des Praxisumsatzes, der unter der Voraussetzung, dass dieser mit ärztlichen Leistungen ausgefüllt wird, “garantiert” wird.

Qualitätsgebundenen Zusatzvolumina (QZV)
Für einige qualitätsgebundene Leistungen stehen weitere Honorarvolumen – zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die qualitätsgebundenen Zusatzvolumina. Diese QZV werden – wie auch heute bereits die RLV – arztgruppenspezifisch gebildet. Der Vorteil: Leistungsausweitungen einer Arztgruppe gehen ausschließlich zu deren Lasten und belasten nicht mehr die Honorarvolumen anderer unbeteiligter Arztgruppen desselben Versorgungsbereichs.

Leistungen die außerhalb des RLV vergütet werden
Daneben gibt es aber eine Reihe von Leistungen, die der Arzt zusätzlich zum RLV vergütet bekommt. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt aus Geldern, die die Krankenkassen für jede erbrachte Leistung zusätzlich bereitstellen müssen (z. B. Präventionsleistungen).

Im Endeffekt steht fest: Das Geld, was bei den Ärzten tatsächlich ankommt, entspricht nicht den Leistungen, die sie tatsächlich erbracht haben. In der gesetzlichen Versicherung erhält der Arzt ein Budget für eine bestimmte Anzahl von Patienten. Kommen mehr Patienten, werden Leistungen für diese entweder gar nicht, oder reduziert bezahlt.

Für einige qualitätsgebundene Leistungen stehen weitere Honorarvolumen – zusätzlich zum Regelleistungsvolumen – bereit, die qualitätsgebundenen Zusatzvolumina. Diese QZV werden – wie auch heute bereits die RLV – arztgruppenspezifisch gebildet. Der Vorteil: Leistungsausweitungen einer Arztgruppe gehen ausschließlich zu deren Lasten und belasten nicht mehr die Honorarvolumen anderer unbeteiligter Arztgruppen desselben Versorgungsbereichs.

Daneben gibt es aber eine Reihe von Leistungen, die der Arzt zusätzlich zum RLV vergütet bekommt. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt aus Geldern, die die Krankenkassen für jede erbrachte Leistung zusätzlich bereitstellen müssen (z. B. Präventionsleistungen).

Im Endeffekt steht fest: Das Geld, was bei den Ärzten tatsächlich ankommt, entspricht nicht den Leistungen, die sie tatsächlich erbracht haben.

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